Artikel 1
Die Vereinigung der Juristischen Bibliotheken der Schweiz (VJBS), nachfolgend Vereinigung, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Sitz der Vereinigung befindet sich an der Adresse jener Bibliothek, an welcher das dienstälteste Mitglied des Präsidiums tätig ist.

Artikel 2: Zweck
Die Tätigkeit der Vereinigung richtet sich darauf, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und zu vertreten. Sie fördert die Zusammenarbeit und die Entwicklung der juristischen Bibliotheken und anderen Informations- und Dokumentationszentren sowie die beruflichen Kontakte auf schweizerischer und internationaler Ebene, untersucht die Probleme ihres Tätigkeitsfeldes und schlägt entsprechende Lösungen und Massnahmen vor.

Artikel 3: Mitgliedschaft
Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die eine Tätigkeit im Bereich juristischer Bibliotheken, Informations- und Dokumentationszentren ausübt bzw. ausgeübt hat.

Die Vereinigung kann jederzeit neue Mitglieder aufnehmen. Aufnahmegesuche sind zu richten an das Präsidium oder an ein anderes Mitglied zur Weiterleitung an diese Instanz.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

Mitglieder können jederzeit aus der Vereinigung austreten. Das Rücktrittsgesuch ist an das Präsidium zu richten.

Die Vereinigung kann an einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigen Gründen beschliessen.

Artikel 4: Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung
b) das Präsidium
c) der Quästor oder die Quästorin
d) der Rat

Das Sekretariat der Vereinigung kann durch ein Mitglied des Präsidiums, durch den Quästor bzw. die Quästorin oder ein anderes Mitglied der Vereinigung geführt werden. Im letzten Fall ist die Besetzung des Sekretariats durch die Generalversammlung zu bestätigen. Das Sekretariat eines Vereinsorgans kann durch ein Mitglied desselben geführt werden.

Artikel 5: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie wird durch das Präsidium in der Regel einmal jährlich einberufen. Sie kann zudem einberufen werden durch Antrag eines Fünftels der Vereinsmitglieder.

Die Generalversammlung beschliesst über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, wählt das Präsidium, den Quästor oder die Quästorin und fasst die Vereinsbeschlüsse. Sie genehmigt die Reglemente und das Budget sowie die Vereinsrechnung und die vom Rat vorgeschlagenen Vereinsbeiträge und deren Höhe. Hinsichtlich der finanziellen Mittel der Vereinigung kann die Generalversammlung Kompetenzsummen für den Rat und das Präsidium festlegen, welche die finanzielle Verfügungsfreiheit dieser Organe begrenzen.

Die Generalversammlung kann Kommissionen und Arbeitsgruppen gründen (Art. 9).

Die Beschlüsse erfolgen durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Einzelmitglieder haben eine Stimme; Kollektivmitglieder haben 2 Stimmen. Bei Stimmabgaben können Kollektivmitglieder ihre Stimmen nur durch eine einzige natürliche Person abgeben.

Ausnahmsweise können auch Beschlüsse über Gegenstände erfolgen, die nicht in der Traktandenliste der Generalversammlung aufgeführt sind.

Artikel 6: Das Präsidium
Das Präsidium wird aus zwei Co-Präsidenten/-innen gebildet, wovon eine(r) die deutsche Schweiz und der/die andere die französische Schweiz oder die italienische Schweiz vertritt. Sie werden für eine Periode von zwei Jahren durch die Generalversammlung gewählt, wobei jährlich eine der beiden Positionen zu ersetzen ist.

Das Präsidium ist für die Geschäftsführung der Vereinigung und für die Gestaltung deren allgemeiner Politik verantwortlich; es trifft die Entscheide, die nicht den Kompetenzbereichen anderer Organe zuzuordnen sind, und ergreift die für die Durchführung der Entscheide der Versammlung und des Rates notwendigen Massnahmen. Es vertritt die Vereinigung nach aussen, und kann der Versammlung die Gründung von Arbeitsgruppen oder ständigen Kommissionen vorschlagen.

Das Präsidium entscheidet selbst über die Häufigkeit seiner eigenen Sitzungen; eine solche muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Artikel 7: Quästorat
Der Quästor oder die Quästorin wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Er/sie ist zuständig für die Vereinsfinanzen, baut das Rechnungswesen auf und führt die Buchhaltung.

Er/sie berät die Generalversammlung, das Präsidium und den Rat in allen Fragen mit finanziellen Auswirkungen für die Vereinigung.

Der Quästor/die Quästorin gibt über die Vereinsfinanzen anlässlich der Generalversammlung Auskunft. Er/sie gibt die gleichen Auskünfte auf Anfrage dem Präsidium oder dem Rat.

Jedes Jahr ernennt die Generalversammlung zwei Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder der im Art. 4 erwähnten Organen sein dürfen, um die Rechnungen des Jahres zu kontrollieren und der Generalversammlung Bericht diesbezüglich zu erstatten.

Artikel 8: Der Rat
Der Rat setzt sich zusammen aus dem Präsidium und dem Quästor oder der Quästorin. Er tagt normalerweise einmal jährlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Rat kann auf Verlangen jedes seiner Mitglieder einberufen werden. Das dienstältere Präsidiumsmitglied leitet die Sitzungen.

In der Regel müssen alle drei Ratsmitglieder bei den Sitzungen anwesend sein; bei Bedarf können sich die Mitglieder vertreten lassen, sei es durch ein anderes Ratsmitglied oder durch ein anderes Mitglied der Vereinigung. Ein Ratsmitglied oder ein Mitglied der Versammlung kann für eine solche Stellvertretung eine schriftliche Bestätigung des Vertretenen verlangen. Diese Bestätigung kann auch nachträglich erfolgen.

Der Rat entscheidet über die nötigen Schritte zur Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese finanzielle Konsequenzen für die Vereinigung haben.

Der Rat kann der Generalversammlung die Gründung von Arbeitsgruppen und ständigen Kommissionen vorschlagen.

Der Rat genehmigt, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Generalversammlung, Budget und Rechnung, schlägt System und Höhe der Beiträge vor und unterbreitet die Reglemente.

Bei notwendigen Abstimmungen erfolgen diese durch Handerheben. Es gilt das einfache Mehr.

Artikel 9: Arbeitsgruppen und ständige Kommissionen
Die Generalversammlung kann für bestimmte Fragen ständige Kommissionen oder Arbeitsgruppen mit begrenzter Dauer einsetzen. Arbeitsgruppen können für eine Höchstdauer von zwei Jahren durch einfaches Mehr beschlossen werden. Die Gründung einer ständigen Kommission erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung. Eine solche Kommission kann mit einfachem Mehr der Generalversammlung aufgelöst werden. Eine Arbeitsgruppe kann mit Zweidrittelsmehr der Generalversammlung in eine ständige Kommission umgewandelt werden.

Die Generalversammlung beschliesst über die Zusammensetzung der ständigen Kommissionen.

Die Generalversammlung kann die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen selbst festlegen oder dies dem Präsidium oder dem Rat delegieren.

Die Generalversammlung legt die Aufgaben der Arbeitsgruppen und der Kommissionen fest.

Die Generalversammlung legt die finanziellen Mittel fest, über welche die Arbeitsgruppen und Kommissionen frei verfügen können. Ohne einen solchen Beschluss können Arbeitsgruppen und Kommissionen über finanzielle Mittel nicht ohne Genehmigung des Rates verfügen. In diesem Fall kann der Rat seine Befugnis dem Quästor oder der Quästorin delegieren und hierfür einen limitierten Betrag festsetzen; eine solche Delegation gilt nur bis zur nächsten Generalversammlung, welche dann die erforderlichen finanziellen Beschlüsse zu fassen hat.

Die Arbeitsgruppen und Kommissionen bestellen ihre Sekretariate selbst.

Artikel 10: Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der Vereinigung bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Spenden und allen anderen Formen finanzieller oder materieller Hilfe von seiten der Mitglieder, ihrer Institutionen oder von dritter Seite. Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Schulden des Vereins.

Artikel 11: Statutenrevision und Auflösung der Vereinigung
Die Statuten können durch die Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder revidiert werden. Das gleiche Mehr ist für die erste Genehmigung der Statuten erforderlich

Die Vereinigung kann ihre Auflösung jederzeit durch Zweidrittelsmehrheit an einer Generalversammlung beschliessen.

Genehmigt in Luzern, 25. April 1998
Geändert in Basel, 24. Mai 2019